Statuten der Kommission Gymnasium-Universität (KGU) 1 Stellung 1.1 Die KGU ist eine vom Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer (VSG) und der Vereinigung der Schweizerischen Hochschuldozierenden (VSH) gemeinsam getragene ständige Kommission. Der VSG und die VSH erneuern das Mandat der KGU alle vier Jahre. 2 Zweck 2.1 In der KGU treffen sich Vertreterinnen und Vertreter von Gymnasien und Hochschulen um Probleme zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Bildungsangebot dieser Institutionen, insbesondere an der Nahtstelle von Gymnasium und Universität, stellen. 3 Aufgaben 3.1 Auf eigene Initiative oder im Auftrag des VSG oder der VSH behandelt sie gemeinsame Probleme der Mittel- und Hochschulen sowie Fragen, die sich beim Übergang von einer Stufe zur nächsten stellen. In Absprache mit dem VSG und der VSH kann sie auch Aufträge offizieller Organe entgegennehmen. 3.2 Die Mitglieder der KGU streben eine umfassende Analyse an und verzichten auf die Verteidigung von Einzelinteressen. 3.3 Die KGU sucht den Kontakt mit den einschlägigen Kreisen in Bildung und Erziehung. 3.4 Die KGU spricht öffentlich oder gegenüber anderen Institutionen Empfehlungen aus. Sie trägt aktiv zur Lösung von Problemen bei. 4 Mitglieder 4.1 Die KGU setzt sich möglichst paritätisch aus je mindestens vier Vertreterinnen und Vertretern von Gymnasien und Universitäten zusammen. Die verschiedenen Landes- und Sprachregionen sowie die verschiedenen Fachverbände und Organisationen werden dabei angemessen berücksichtigt. 4.2 Neue Mitglieder werden von der KGU vorgeschlagen. Der VSG bestätigt Vertreterinnen und Vertreter der Gymnasien, die VSH diejenigen der Universitäten. 4.3 Die Mitglieder sind durch keinen Auftrag ihrer Institution oder ihrer Organisation gebunden, sie berücksichtigen jedoch allfällige Beschlüsse und berichten über die Aktivitäten der KGU. 4.4 Die KGU kann Personen von ausserhalb zur Mitarbeit beiziehen. 5 Organisation und Arbeit 5.1 Die KGU wählt ein Präsidium aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gymnasien und/oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulen. Im Übrigen konstituiert sich die KGU selber. 5.2 Die KGU tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. 5.3 Die KGU legt in einem Jahresbericht zuhanden von VSG und VSH Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. 5.4 Die KGU veröffentlicht, wenn immer dies angebracht ist, die Ergebnisse ihrer Arbeit in der Vereinszeitschrift des VSG "Gymnasium Helveticum", dem "Bulletin" der VSH oder in anderen Medien. 5.5 Die KGU bringt ihre erarbeiteten Empfehlungen anderen bildungspolitischen Institutionen zur Kenntnis. 5.6 Die KGU stellt ihre Tätigkeiten auf einer öffentlichen Webseite dar. 6 Finanzen 6.1 Der VSG übernimmt die Kosten für die Delegierten der Gymnasien und beteiligt sich an den allgemeinen Unkosten. Die VSH übernimmt die Kosten für die Delegierten der Universitäten sofern diese nicht von den jeweiligen Institutionen getragen werden und beteiligt sich an den allgemeinen Unkosten. 6.2 Die KGU stellt entsprechende Budgetanträge beim VSG und bei der VSH. 6.3 Falls die KGU einen Auftrag einer öffentlichen Stelle annimmt, kommt diese für die entstehenden Kosten auf. Kommission Gymnasium-Universität Präsidium, David Wintgens und Norbert Hungerbühler Bern, 24.02.2010 Genehmigt vom Zentralvorstand des VSG am 18.05.2010 Genehmigt von der VSH am 26.05.2010